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Vereinsstatuten
der Dorfgemeinschaft für Kultur und Freizeit in Eigenhofen und
Dirschenbach im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 §
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft für Kultur und Freizeit in
Eigenhofen und Dirschenbach“ und hat seinen Sitz in 6170 Zirl
– Eigenhofen. §
2: Zweck Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn
gerichtet. Der Verein ist bestrebt die Anlagen des Sport- und
Spielplatzes, allgemein zugängliche Kulturgüter zu erhalten oder
Instand zu setzen. Durch das Abhalten von gemeinnützigen
Veranstaltungen (z.B. Fußballspiele, Kegelabende, Kurse u.v.a.m.)
soll die Dorfgemeinschaft gefördert werden. Der Verein ist
unpolitisch und wird von ehrenamtlichen Funktionären geleitet. §
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden. 2. Als ideelle Mittel dienen: Vorträge und Versammlungen, gesellige
Zusammenkünfte, Kurse, Diskussionsabende, Filmabende,
Sportveranstaltungen sowie Veranstaltungen für Kinder- und
Jugendliche. 3. Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse
aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. (2)
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch[1] a)
Mitgliedsbeiträge b)
Erträge
aus Veranstaltungen c)
Erträge
aus vereinseigenen Unternehmungen d)
Spenden e)
Sammlungen
und Vermächtnisse f)
Gemeindesubventionen §
4: Arten der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder. (2)
Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich die durch ihren persönlichen Einsatz dem Vereinszweck
nachgehen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt und deshalb über Antrag der
Vereinsleitung von der Hauptversammlung zu solchen ernannt werden. §
5: Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Aktive
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die in Eigenhofen bzw. Dirschenbach wohnhaft sind. Fördernde Mitglieder müssen
nicht in Eigenhofen oder Dirschenbach wohnhaft sein. (2)
Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. (3)
Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins. (4)
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung. §
6: Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2)
Der
freiwillige Austritt hat mit schriftlicher Mitteilung ohne Angabe
von Gründen an die Vereinsleitung zu erfolgen und wird in der nächsten
Vorstandssitzung wirksam. (3)
Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt. (4)
Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5)
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden. §
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu. (2)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. §
8: Vereinsorgane Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§
15). §
9: Generalversammlung (1)
Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich
statt. (2)
Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. (3)
Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4)
Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen. (5)
Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6)
Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. (7)
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. (8)
Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. (9)
Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz. §
10: Aufgaben der Generalversammlung Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a)
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b)
Beschlussfassung
über den Voranschlag; c)
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d)
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e)
Entlastung
des Vorstands; f)
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g)
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins; i)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen. §
11: Vorstand (1)
Der
Vorstand besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter,
Platzwart, Sportreferent, Jugendvertreter und maximal 4
Beiräten. (2)
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. (3)
Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt
drei Jahre.
Wiederwahl ist möglich. (4)
Der
Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist. (6)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. (7)
Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die
übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8)
Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10). (9)
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. (10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam. §
12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1)
Erstellung
des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); (2)
Vorbereitung
der Generalversammlung; (3)
Einberufung
der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; (4)
Verwaltung
des Vereinsvermögens; (5)
Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern; (6)
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins. §13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1)
Der
Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2)
Der
Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns
und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds. (3)
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4)
Bei
Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. (5)
Der
Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. (6)
Der
Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands. (7)
Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. (8)
Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. §
14: Rechnungsprüfer (1)
Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von[2]
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2)
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. (3)
Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. §
15: Schiedsgericht (1)
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577
ZPO. (2)
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein
Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist. (3)
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. §
16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1)
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. (2)
Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, andernfalls ist das Vereinsvermögen
karitativen Zwecken zuzuführen. [1] Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht. [2] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
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